er-rechneten Bedarf kraft Gesetzes zu bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplдtze fьr die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen). Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionдr ersetzt, der den Staat verkцrpert und den (mehrjдhrigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktioдrswesen beherrscht so die Wirtschaft, wird Trдger der Macht und erwirbt цkonomische Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd цkonomische, d.h. unternehmerische Abhдngigkeit stдndig zunimmt.
a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)
Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und unselbstдndigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort fьr Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hinvon Ware gegen Mьnz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale Geldentwicklung oder Kursschwan-kung gibt es nicht. Produktion und Absatz (d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) beder Staat, staatsдhnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch Staatsbeamte (Funktionдre) oder verbeamtete Unter-nehmer verwaltet. Durch die weitgehende Beseitigung von Pri und den Entzug der Mцglichkeit, fьr sich gewinn-
bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di( Planerfьllung und Verpflichtung gegenьber der Volksgesamtheit. Da Erzeugung, Gьterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatzsich nach einem Generalplan bestimmen, dient dies;
Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebensoder der vollstдndigen Befriedigung menschlicher Beьrfnisse, sondern primдr politischen, militдrischen und ideologiZielen. Eine Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue цkonomische System in der DDR dar (Kollekbzw. Eigentum kontrollierter Produktionsgenossenmit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende Ver-schuldung im Westen und eine Цffnung desMarktes fьr westeuдische Konsumgьter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfдhig erwiesen. Ansatzpunkte fьr eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu ver :: . . *
b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")
Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Lender Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wonach nur der Begeplant, aber Erfьllung und Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tдtigen, unpolitischen ,1 Organen anvertraut bleibt.
Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen. Marktverbдnden, Sozialgemeinschдften (z.B. Reichs nдhrstand) und dem zwangsweisen ZusammenschluЯ berufsstдn discher Gruppen. Der Erfьllung des Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung (z.B. InvestiStaatsauftrдge) untergeordnet. Wдhrend Lцhne und Gehдl ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»<wg; die Kaufkrafutist'r^MMg wird lediglicl durch quantitativ-qualitative Produktion mit regelmдЯiger Stei-gerungsrate erreicht. ' '"
c) Sozialisierung
Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch der Planwirtschaft mцgliche Programii
bedeutet Ьberfьhrung der Produktionsmittel in Gemeineigen (z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte Unternehmerwirtschaft, aber Schlьsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken, Versicherungen) werden Gemeineigentum.
Das sich ergebende Problem besteht darin, daЯ zwei auf Ergдn-lung ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen Plдnen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach den Grundsдtzen des freien Mark-tes geleitet. Zwar werden auf diese Weise Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten ausgeschlos-ict. Die Lцsung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die цkonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tдtig wer-den, aber globale Steuerungsmцglichkeiten besitzen.
3. Rechtliche Einordnung
Das Wirtschaftsrecht lдЯt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche LenkungsmaЯnahmen), das Wirtschaftsverfah-rensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.
a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)
Festzuhalten ist, daЯ sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost und Bundesbahn beschrдnkte Staatswirtschaft gegenьberstehen. Die Freiheit, produzierend tдtig zu sein, ergibt »ich daraus, daЯ der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schrдnken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135).
Beispiel: Atomkraftwerk erhдlt die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstцrt bleibt.
Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwьnschter Betriebe sowie die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden (z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daЯ eine wirtschaftliche Betдtigung
den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlдssigkeit) verfas-sungsrechtlich unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfдhig zu erhalten, ьbt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der Gewerbefreiheit aus muЯ aber andererseits jede todliche Konkurrenz verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).
b) Produktion und Absatz
Die staatlichen LenkungsmaЯnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich sozialer Hдrten" ergriffen werden kцnnen, sind ai S. 396 aufgezдhlt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilitдt und Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage fьr hoheitliche Eingriffe en;
gestaltet.
Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G ьber Qualitдt von Obs
Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).
Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G ьbe
Bundesamt fьr gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut
gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't
EnergiesicherungsG). 1
Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel
Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)
Produktionssicherung (Marktzwang,