z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft
rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?
deG, G ьber Mindestvorrate, z.B. Mineralцl; SicherstellungG'e i
Notfallen).
Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).
c) Preispolitik
Die Preise fьr Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem EinfluЯ von Angebot und Nachfrage ьbe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine EinfluЯnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften auЯen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daЯ jeder mit seina Einkommen den eigenen und familiдren Lebensunterhalt m« bestreiten kцnnen; da aber Lцhne Bestandteil der betriebswill
schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbil(Lohn-Preis-Spirale)
Um eine marktstцrende Preisunterbietung oder ьberhцhte Mozu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der ErnдhEingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefдhrdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.
Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt
Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt fьr die Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung von Hцchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).
Lediglich ьber das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit weisungsunabhangige Bundesbank ьber die Steuerung des Diskont- und Lombardsatzes fьr Geld- und Kassenkredite (Zins-politik), die von den Kreditinstituten bei der Bundesbank zu unMindestreserven, die Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufe auslдndi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird.
Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).
Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG; SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG; VermogensbildungsG).
4. Kartellrecht*
Um die Wettbewerbsfдhigkeit und Selbstдndigkeit einzelner Unternehmen zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilung und des Preisdiktats durch den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.
' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrдnkungen 20 2 90, BGBI I 235.