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Курсова робота - Теорія перекладу
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versteht man die Befugnis, die man hat und die sich aus dem objektiven Recht ergibt. Man hat das Recht, etwas zu tun, zu unterlassen, zu verbieten oder zu fordern.

Gliederung des Rechtes

Das gesamte Recht im objektiven Sinne kann man in Privatrecht und цffentliches Recht einteilen. Das Privatrecht beruht auf der Gleichberechtigung aller Rechtstrдger. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen diesen, d.h. die privaten Angelegenheiten des Einzelnen. Das цffentliche Recht beruht auf der Ьber- und Unterordnung. Es regelt die Rechtsverhдltnisse zwischen Staat, Gemeinden, Gemeindeverebдnden usw. untereinander und zum einzelnen Bьrger.

Eine andere Einteilung des Rechts ist die in zwingendes Recht und nachgiebiges Recht. Вeim Vorliegen zwingender Rechtsvorschriften (z. В. Recht der EheschlieЯung) ist eine andere Gestaltung durch Vereinbarung nicht mцglich. Nachgiebige Rechtsnormen (z. В. Kaufvertragsrecht) ge1ten nur fьr den Fall, dass keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

З. Rechtsnormen

Die geltenden Rechtsvorschriften kцnnen eine verschiedene Form haben. Man unterdas geschriebene Recht (Satzungsrecht) und das Gewohnheitsrecht.

а) Satzungsrecht

Der weitaus grцЯte Теil des Rechts ist Satzungsrecht (gesetztes Recht), also geschriebenes Recht bzw. Gesetz im weiteren Sinne. Man unterscheidet hierbei:

1. Gesetze

2. Rechtsverordnungen

3. Autonome Satzungen

Gesetze

Gesetze werden grundsдtzlich durch die gesetzgebende Kцrperschaft (Legislative) erlassen (Bundestag, Land tag).

Bundesgesetze werden allgemein vоr Bundestag beschlossen, dem Bundesrat zugeleitet, nach dessen Zustimmung vоr Bundesprдsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verцffentlicht (vgl. Art. 70... 82 GG).

Die beiden \wichtigsten Gesetze des Privatrechts, das Bьrgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handels(НGВ, Sonderrecht des Kaufmannes) sind folgendermaЯen gegliedert:

Bьrgerliches Gesetzbuch vоr 18.8.1896 (oft geдndert)

Erstes Buch: Allgemeiner Теil (§§ 1 ... 240)

Zweites Buch: Recht der Schuldverhдltnisse (§§ 241 ... 853)

Drittes Buch: Sachenrecht (§§ 854 ...1296)

Viertes Buch: Familienrecht (§§ 1297 ... 1921)

Fьnftes Buch: Erbrecht (§§ 1922 ... 2385)

Handelsgesetzbuch vоr 10.5.1897 (oft geдndert)

Erstes Buch: Handelsstand (§§ 1 ... 104)

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stil1e Gesellschaft (§§ 105 ...237)

Drittes Buch: Handelsbьcher (§§ 238 .,. 339), eingefьgt durch Bilanzrichtliniengesetz

Viertes Buch: Handelsgeschдfte (§§ 343 ...460)

Fьnftes Buch: Seehandel (§§ 474 ...905)

Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen stehen im Rang unter den Gesetzen. Sie werden allgemein durch die Regierung erlassen (vgl. Art. 80 GG), sofern ein Gesetz eine ausdrьckliche Ermдchtigung hierzu gibt. Rechtsverordnungen enthalten z. В. die Regelung vоn Einzelheiten, wahrend im Gesetz nur die Grundzьge festgehalten werden.

Beispiel: Das StraЯenverkehrsgesetz ist еin Gesetz, die StraЯenverkehrsordnung und die StraЯenversind Rechtsverordnungen, die die Einzelheiten regeln.

Autonome Satzungen

Unter autonomen Satzungen versteht mаn die Selbstgesetzgebung der Kцrperschaften des Цffentlichen Rechts.

Beispiel: Eine Stadtgemeinde ersдЯt eine Schulordnung fьr ihre kommunalen beruf1ichcn Schulen, die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik erlдsst eine Unfallverhьtungsvorschrift.

Fьr die Beteiligten sind autonome Satzungen wie Gesetze oder Rechtsverordnungen geltendes Recht.

b) Gewohnheitsrecht

Auch das nichtgeschriebene, also nichtgesetzte Recht, ist geltendes Recht. Zur Bildung vоn Gewohnheitsrecht kommt es, wenn wahrend eines lдngeren Zeitraumes ein bestimm-tes Verha1ten vоn den beteiligten Volkskreisen als Recht empfunden wird, Das Gewohn-heitsrecht spielt heute lediglich bei der Rechtsbildung durch Gerichtsgebrauch eine Rolle.

Beispiele: Ein Kraftfahrer gilt bei einem Blutalkoholgehalt vоn 1,3 v. Т. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als absolut fahruntauglich. - Die Bestimmung des § 31 BGB, nach der eine juriPerson fьr den Schaden haftet, den ein Organ in Ausьbung seiner Verrichtungen einem Dritten zufьgt, ist gеwоhnhеitsrеchtliсh dahin erweitert, dass auch die OHG, obwohl keine juristische Person, fьr den durch ihre Gesellschafter verursachtеn Schaden haftet.

Keine Rechtsnormen sind Verkehrssitte und Handelsbrauche, sie kцnnen aber fьr die Rechtsauslegung bedeutsam sein. Auch Allgemeine Geschдftsbedingungen, wie sie in vielen Brancllel1 bestellen ul1d sonstige Vertragsgrul1dlagel1, wie die "Verdingungsordnung fьr Bauleistungen" (VОВ), sind keine Rechtsnormen, haben aber in ihrer praktischen Аnwendung gesetzesдhnliche Bedeutung. Auch Verwaltungsverordnungen (Verwaltungsvorz. В. Lohnsteuerrichtlinien, sind keine fьr den Staatsbьrger bindenden Rechts-normen. Sie binden nur die Behцrden, аn die sie gerichtet sind.

4. Personen des Rechts - Rechtsfдhigkeit (§§ 1 ... 89 BGB)

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Personen nur Menschen. Aber nicht nur Menschen kцnnen Eigentum haben oder steuerpflichtig sein, sondern auch Verцgensmassen (sog. Stiftungen) oder Aktiengesellschaften. Daher faЯt das Recht den Begriff der Person weiter und versteht darunter аllе Trдger von Rechten und Pflichten. Sie sind аllе rechtsfдhig. Bei den Personen unterscheiden mаn deshalb natьrliche und juristische Personen.

Natьrliche Personen sind alle lebenden Menschen vоn der Vollendung der Geburt bis zum Tode. Sie sind rechtsfдhig und kцnnеn daher Trдger vоn Rechten und pflichten sein.

Beispiel: Ein Sдugling erbt das Unternehmen des Vaters. Er ist Eigentьmer und maЯ auch Steuern zahlen. Natьrlich kann er nicht selbstдndig die Rechte und pf1ichten ausьben, sondern bedarf eines Vertreters.

Ein noch nicht geborenes Кind (Leibesfrucht) ist noch nicht rechtsfдhig. In bestimmFдllеn kann aber eine der Rechtsfдhigkeit дhnliсhе Stellung eintreten.

Beispiel: ,,Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erb geboren" (§ 1923,11 BGB).

Juristische Personen - sie werden auch als Kцrperschaften und Ansta1ten1) bezeichnet im Gegensatz zu den natьrlichen Personen keine Lebewesen. Auch sie sind rechtsдhig und kцnnen daher Trдger vоn Rechten und pf1ichten sein.

Мan unterscheidet juristische Personen des Цffentlichen und solche des privaten Rechts. Die Rechtsverhдltnisse der Kцrperschaften bzw. Anstalten des цffentlichen Rechts wernach dem Цffentlichen Recht geregelt. Sie haben gewisse Macht- oder Hoheitsbefug(z. В. kцnnen die Industrie- und Handelskammern bestimmte Prьfungen abnehmen). Kцrperschaften des privaten Rechts haben keine Hoheitsbefugnisse.

5. Gеsсhдftsfдhigkеit

Wahrend jeder lebende Mensch


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